AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen der optrel AG, Wattwil

Stand 01.01.2012

1. Allgemeines und Geltungsbereich 

1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen sind zwischen optrel AG und seinen Lieferanten oder Dienstleistern, nachfolgend als Lieferanten bezeichnet, verbindlich. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklich schriftlicher Bestätigung durch optrel AG. Weder unterlassener Widerspruch noch Zahlung oder Abnahme von Waren stellen eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen dar. 

2. Bestellung und Auftragsbestätigung 

2.1 Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang an, so ist optrel AG zum Wiederruf berechtigt.

2.2 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von optrel AG erteilen. Falls ein Unterlieferant beauftragt wird, bleibt die volle Haftung gegenüber optrel AG beim Lieferanten.

2.3 optrel AG ist berechtigt, von sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen zurückzutreten, wenn dich die finanzielle Situation des Lieferanten wesentlich verschlechtert oder diese sich anders präsentiert als sie optrel AG dargestellt wurde. 

3. Geheimhaltung 

3.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle kaufmännischen, technischen und organisatorischen Einzelheiten, die durch die gegenseitigen Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

3.2 Sämtliche Zeichnungen, Konstruktionen, Modelle, Prototypen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Stücklisten, elektronische Daten etc., die optrel AG dem Lieferanten übergibt, oder die im Auftrag von optrel AG durch den Lieferanten oder Dritte hergestellt werden, dürfen unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

3.4 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von optrel AG mit der Geschäftsverbindung werben 

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Abtretung

4.1 Die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen. Die Lieferungen erfolgen „DDP“ (INCOTERMS 2010), wenn nicht anders vereinbart, einschliesslich wiederverwertbarer Verpackung.

4.2 Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.

4.3 Die Zahlungen leistet optrel AG nach Eingang ordnungsgemässer und mehrwertsteuerkonformer Rechnungen sowie vollständiger Versand-, Liefer- und Prüfpapiere, wenn nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen netto.

4.4 Mit den Zahlungen wird weder die Vertragsmässigkeit der Leistungen noch die Ordnungsmässigkeit deren Berechnung anerkannt.

4.5 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von optrel AG – die nicht grundlos verweigert werden darf – ist der Lieferant nicht berechtigt, seine gegen optrel AG AG bestehenden Forderungen abzutreten oder von einem Dritten einziehen zu lassen

5 Lieferung

5.1 Von optrel AG genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Massgeblich für die Einhaltung der Liefertermine beziehungsweise der Lieferfristen ist der Eingang der Ware am vereinbarten Anlieferort.

5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, optrel AG unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine Lieferverzögerung bewirken könnten.

5.3 Der Lieferant ist zum Ersatz des gesamten Verzugsschadens verpflichtet. Der Schadenersatz umfasst insbesondere Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten, Schäden aus Betriebsunterbrechungen sowie Schadenersatzleistungen, die optrel AG an seine Kunden zu erbringen hat. Bei fruchtloser Nachfristsetzung und bei Wegfall des Interesses an der Lieferung beim Lieferanten sind auch die Mehraufwendungen für Deckungskäufe vom Lieferanten zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche aus Gesetz und/oder Vertrag, insbesondere wegen Nichteinhaltung garantierter Liefertermine oder –fristen bleiben optrel AG vorbehalten. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die optrel AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehende Ersatzansprüche.

5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Transportstörungen, Absatzschwierigkeiten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bei optrel AG befreien optrel AG gegenüber dem Lieferanten für die Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme- und Schadenersatzpflicht, sofern optrel AG diese Störung mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden kann.

5.5 Wenn optrel AG Produkte zur weiteren Bearbeitung beistellt, so sind von diesen mindestens 99% korrekt bearbeitet zurückzuliefern. Bei darüber hinausgehenden Unterlieferungen (>1%) können die Kosten an den Lieferanten belastet werden. Davon abweichende Vereinbarungen bedingen der Schriftform

5.6 Der Lieferant wird durch sach- und fachgerechte Qualitätssicherung sicherstellen, dass nur fehlerfreie Waren geliefert werden.

5.7 Sämtliche Kosten, hervorgerufen durch qualitativ mangelhafte oder durch ungenau gelieferte Produkte, werden von optrel AG dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

5.8 Die Mengenangaben in Bestellung von optrel AG sind genau einzuhalten.

5.9 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, so ist der Erfüllungsort der vereinbarte Anlieferort.

5.10 Aus den Lieferpapieren und den Rechnungen müssen die vollständigen Daten von optrel AG wie Auftragsnummer, Artikelnummer, angelieferter Revisionsstand, Artikelbezeichnung und Lieferantennummer hervorgehen.

6 Abnahme

6.1 optrel AG verpflichtet sich zur Abnahme schriftlich bestellter Mengen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abgegebene Planzahlen und Bedarfsvorschauen gelten nicht als Bestellung.

7 Sachmängel

7.1 Die Wareneingangsprüfung von optrel AG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Identifikation der Ware, Sichtung der Liefer- und Prüfpapiere, Feststellung äusserlich deutlich erkennbarer Transportschäden sowie einer auf Schätzung beruhenden Mengenkontrolle.

7.2 Mangelhafte Lieferungen und/oder Dienstleistungen hat optrel AG, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemässen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge

7.3 Im Beanstandungsfall ist optrel AG berechtigt, Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden zurückzuhalten.

7.4 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Anlieferung. Dies gilt auch für ausgebesserte oder als Ersatz gelieferte Produkte.

7.5 Entstehen optrel AG infolge mangelhafter Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

 

8 Haftung, Freistellung und Versicherungsschutz, soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgendes:

8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung einschliesslich einer Rückrufkostenversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten und diese auf Anforderung nachzuweisen. Die Haftung des Lieferanten ist nicht auf die Höhe dieser Deckungssumme beschränkt.

8.2 Führt optrel AG oder einer seiner direkten oder indirekten Kunden Massnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Rückrufaktion) durch, so haftet der Lieferant, soweit die Gefahr durch seine Leistung ausgelöst oder mitausgelöst wurde.

8.3 Der Lieferant stellt optrel AG bei Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen optrel AG geltend machen.

 

9. Beistellung und Eigentumsvorbehalt

9.1 Sofern optrel AG dem Lieferanten Teile beistellt, behält optrel AG sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für optrel AG vorgenommen.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, damit der Eigentumsvorbehalt von optrel AG formell wirksam werden kann.

10. Fertigungsmittel und –material

10.1 Beigestellte Fertigungsmittel bleiben Eigentum von optrel AG Fertigungsmittel, die der Lieferant selbst fertigt oder beschafft, gehen in das Eigentum von optrel AG über, wenn und sobald optrel AG die Kosten hierfür übernimmt. Übernimmt optrel AG die Kosten für die vom Lieferanten gefertigten oder beschafften Fertigungsmittel nur teilweise, so räumt der Lieferant optrel AG das anteilige Miteigentum an diesen Fertigungsmitteln ein. Sollte die Einräumung des Miteigentums unwirksam sein, so ist der Lieferant verpflichtet, wenn optrel AG dies wünscht, das Eigentum an den Fertigungsmitteln auf optrel AG zu übertragen, wenn optrel AG die Differenz zwischen den bereits übernommenen Kosten und dem dann errechneten Verkaufswert der Fertigungsmittel übernimmt. Alle Fertigungsmittel, die nach einem der vorstehenden Absätze Eigentum von optrel AG sind oder werden, wird der Lieferant deutlich mit „Eigentum der optrel AG kennzeichnen. Diese Fertigungsmittel dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von optrel AG weder an Dritte veräussert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschliesslich für die Herstellung der von optrel AG bestellten Ware einzusetzen. Die optrel AG gehörenden Fertigungsmittel sind vom Lieferanten zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Störfälle sind sofort anzuzeigen. Unterlässt der Lieferant dies, so haftet er auf Schadenersatz

10.3 Vorgenannte Fertigungsmittel dürfen vor Ablauf der Frist von 10 Jahren nach der letzten Auslieferung nur mit der schriftlichen Zustimmung von optrel AG verschrottet werden. Die Verschrottung ist in jedem Fall vorher schriftlich anzufragen.

10.4 Bei Filtern, LCD‘s, Kunststoffteilen und bestückten elektronischen Leiterplatten dürfen nach einer Versionenfreigabe keine Änderungen von Fertigungskomponenten, Lieferanten und/oder Prozessen vorgenommen werden. Dies ist nur in Absprache mit uns und mit einer schriftlicher Freigabe seitens Optrel AG gestattet. Bei Bedarf wird eine Konformitätserklärung verlangt oder der Lieferant muss detailliert nachweisen können, dass keine Änderungen gegenüber der Versionenfreigabe vorgenommen wurden.

Bei Widerhandlung behält sich Optrel eine Rückgabe gegen Gutschrift vor.

 

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel und CISG

11.1 Gerichtsstand ist CH-9620 Lichtensteig, SG. optrel AG ist auch berechtigt, den Lieferanten an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und optrel AG gilt ausschliesslich das Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf). Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS 2010.

11.3 Falls sich zwischen der deutschen und den anderen Sprachen abgefassten Einkaufsbedingungen Differenzen ergeben sollten, so ist der deutsche Originaltext gültig.

11.4 Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen sowie der getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die Vertragsparteien so ausgefüllt, dass diese dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommt.